ICO-512

Satzung

Satzung der Radfahrervereinigung 1904/27 Gießen-Kleinlinden e.V. (Neufassung von 2010)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Radfahrervereinigung 1904/27 Gießen-Kleinlinden“. Am 4. Mai 1935 beschlossen der Radfahrerverein 1904 und der Radclub „Germania“ den Zusammenschluss zu der Radfahrervereinigung 1904/27.
(2) Er hat Sitz und Verwaltung in 35398 Gießen-Kleinlinden. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen im Registerblatt VR 2468
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Die Farben des Vereins sind blau-weiß-rot.

§2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist: Die Radfahrervereinigung 1904/27 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Pflege und Förderung des Radsportes in all seinen Arten.
b) Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Hessischen Radfahrerverbandes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Übungsleiter und Vorstandsmitglieder können eine Vergütung nach Maßgabe einer Übungsleiter- /Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26a EStG und Aufwandsentschädigungen erhalten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
(5) Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Dach- und Fachverbänden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters den Antrag auf Aufnahme stellen. Aufnahmeanträge sind an die Geschäftsstelle der Radfahrervereinigung zu richten.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(4) Die Radfahrervereinigung 1904/27 führt als Mitglieder: a) aktive Mitglieder
a.a) radsporttreibende Mitglieder im Alter über 18 Jahre
a.b) radsporttreibende Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
b) inaktive Mitglieder (sie unterstützen den Verein und seine Ziele)
c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein oder den Radsport im Allgemeinen, besonders verdient gemacht haben, werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und muss bis zum 31. Oktober vorliegen!
(2) Ein Vereinsmitglied kann bei wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe können insbesondere Verstöße gegen die Satzung oder vereinsschädigendes Verhalten oder strafbare Vergehen und Verbrechen sein. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist zu begründen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand.
c) der Vorstand
d) die Jugendversammlung
e) die Jugendvertretung

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-mail erfolgt. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressenänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung vorliegen und bedürfen der 2/3 Mehrheit, der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Enthaltungen zählen nicht mit.
(5) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zweidrittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern
(6.1) Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Berichte des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Turnusmäßige Neuwahl des Vorstandes und Bestätigung des/der Jugendwart/in
e) Wahl von Kassenprüfern f) Veranstaltungskalender
g) Haushaltsvoranschlag h) Anträge i) Verschiedenes
(7) Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der anwesenden Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Es können Mitglieder, die sich vorher schriftlich bereit erklärt haben, ein Amt zu übernehmen, in Abwesenheit gewählt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.,
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(6) Die Mitglieder wählen auf die Dauer von 2 Jahren jedes Jahr einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
(7) Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
(8) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
Gewählt wird in den Jahren mit geraden Zahlen:
a) der/die Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
e) der/die Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit
g) der/die Fachwart/in für Mountainbike / Trial
i) der/die Fachwart/in für Radtourenfahren
f) der/die Fachwart/in für Kunstradfahren / Einrad

In den Jahren mit ungeraden Zahlen:
b) der/die 2.Vorsitzende
d) der/die Schriftführer/in
k) der/die Fachwart/in für Wanderfahren
h) der/die Fachwart/in für Radball
j) der/die Fachwart/in für Rennsport
l) der/die Gerätewart/in
Gleichzeitig mit der Wahl der Fachwarte findet auch die Wahl der Stellvertreter bzw. Beisitzer statt.

§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an radsportlichen und ähnlichen Veranstaltungen des Vereins, sowie zur Einführung von Gästen.
(2) Die Mitglieder (§ 4) haben das Recht, bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen des Vereins mitzuwirken. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen zu. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen der Vereinsnadel. Als Auszeichnungen werden besondere Ehrennadeln verliehen.
(5) Jedes Mitglied erhält eine Satzung des Vereins, deren Bestimmungen von ihm/ihr anerkannt werden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Verein und dem Vorstand bei der Erreichung der satzungsgerechten Ziele zu unterstützen
b) die Satzungen, die Sportordnung, die Wettkampfbestimmungen und die Jugendordnung, sowie die gefassten Beschlüsse des zuständigen Radsportbezirkes, des Hessischen Radfahrerverbandes und des Bundes Deutscher Radfahrer zu befolgen.
(7) Die Mitglieder der einzelnen Sparten sind verpflichtet, sich dem vorgeschriebenen Training gewissenhaft zu unterziehen. An dem Training dürfen nur Mitglieder des Vereins teilnehmen.

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1.Vorsitzenden
b) der/dem 2.Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit
f) dem/der Fachwart/in für Kunstradfahren / Einrad
g) dem/der Fachwart/in für Mountain-Bike / Trial
h) dem/der Fachwart/in für Radball
i) dem/der Fachwart/in für Radtourenfahren
j) dem/der Fachwart/in für Rennsport
k) dem/der Fachwart/in für Wanderfahren
l) dem/der Gerätewart/in
m) dem/der Jugendwart/in
Es können bis zur Anzahl der Fachwarte Stellvertreter oder Beisitzer gewählt werden.
(2) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.
(3)Über die Verleihung von Ehrennadeln entscheidet der Vorstand. -§10(1)- In allen Vereinsangelegenheiten hat der Vorstand Aufsichtsrecht.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung der Radfahrervereinigung berechtigt.
(5) Zu Vorstandssitzungen ist jedes Vorstandsmitglied spätestens 48 Stunden vorher zu laden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zählen nicht mit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax Vereins, sowie zur Einführung von Gästen.
(2) Die Mitglieder (§ 4) haben das Recht, bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen des Vereins mitzuwirken. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen zu. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen der Vereinsnadel. Als Auszeichnungen werden besondere Ehrennadeln verliehen.
(5) Jedes Mitglied erhält eine Satzung des Vereins, deren Bestimmungen von ihm/ihr anerkannt werden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Verein und dem Vorstand bei der Erreichung der satzungsgerechten Ziele zu unterstützen
b) die Satzungen, die Sportordnung, die Wettkampfbestimmungen und die Jugendordnung, sowie die gefassten Beschlüsse des zuständigen Radsportbezirkes, des Hessischen Radfahrerverbandes und des Bundes Deutscher Radfahrer zu befolgen.
(7) Die Mitglieder der einzelnen Sparten sind verpflichtet, sich dem vorgeschriebenen Training gewissenhaft zu unterziehen. An dem Training dürfen nur Mitglieder des Vereins teilnehmen.

§11
Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1) Zur Jugend der Radfahrervereinigung 1904/27 gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten oder berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird von der Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 12
Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
(2) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(3) In besonderen Ausnahmefällen kann einem Mitglied auf schriftlichen Antrag eine Beitragsermäßigung oder Beitragsaussetzung auf Zeit vom Vorstand genehmigt werden.
(4) Die Beitragspflicht endet beim Austritt zum Jahresende und beim Ausschluss am Tage des Zugangs der schriftlichen Ausschlusserklärung des Vorstandes. Bei Zusendung der Ausschlusserklärung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem Dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt!

§13
Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks der Vereinspersonen bezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Diese Daten werden erhoben und darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
– Erhebung
– Speicherung,
– Bearbeitung,
– Verarbeitung,
– Übermittlung,
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten;
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
– Sperrung seiner Daten;
– Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser
Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und
Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 14
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt die Gerätschaft an den zuständigen Radsportbezirk. Die Geldmittel an die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Gießen e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen in Kraft.

Gießen – Kleinlinden, im Nov. 2023
Wolfgang Rinn / Hartmut Pommerenning  Leschhorn
( 1. Vorsitzender) ( Schriftführer)